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Volierengrößen im neuen bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz

Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (in Kraft seit 1.1.2005)

Was Tierschützer jahrzehntelang gefordert haben, wurde am 1. Jänner 2005 Realität: ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, das die bis dahin sehr unterschiedlichen Landesgesetze ablöst. Dieses Gesetz bringt in vielen – wenn auch nicht allen – Bereichen positive Veränderungen, die unserem Wissensstand und unseren moralischen Vorstellungen vom Umgang mit Tieren im 21. Jahrhundert Rechnung tragen.

Für Sittich- und Papageienbesitzer besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die 2. Tierhaltungsverordnung, die in Anlage 2 „Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln“ definiert.

Wir geben hier den Gesetzestext im Original wieder und schließen zum besseren Verständnis eine von uns erstellte Artenliste in tabellarischer Form an, in der die häufigsten gehaltenen Arten (nach dem deutschen Namen alphabetisch sortiert) mit ihren Ansprüchen an Platz und Mindesttemperatur im Schutzraum zu finden sind.

Quelle: Bundeskanzleramt RIS

 

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004 Ausgegeben am 17. Dezember 2004 Teil II
486. Verordnung: 2. Tierhaltungsverordnung

486. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1: Geltungsbereich

§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren

§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln

§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien

§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen

§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung

§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere

§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11: In-Kraft-Treten

(…)

 

Geltungsbereich und Zielsetzung

§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.

(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.

(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

 

Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:

1. den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
2. dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.

(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.

(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.

(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.

(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.

(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren.

(…)

Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln

§ 4. (1) Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.

(2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.

(3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.

(4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.

(5) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.

(6) Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.

(7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.

(8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.

(…)

 

 

Sollten Sie die von Ihnen gehaltene Art hier trotzdem nicht finden, senden Sie uns bitte eine Email.

Zum besseren Verständnis von 2.2. „Spezielle Haltungsbedingungen“ in Anlage 2 haben wir in Tabelle 1 die Arten zu Gruppen zusammengefasst. Suchen Sie zuerst nach der von Ihnen gehaltenen Art in Tabelle 2 und finden Sie dann in Tabelle 1 die entsprechenden Mindestmaße für Voliere und Schutzraum.

Wichtig: Die angegebenen Körpermaße der einzelnen Arten/Gattungen sind als Gesamtlänge (= Länge von Kopf bis Schwanzspitze) des Vogels zu verstehen.

Tabelle 1:

Art – hier: zu Gruppen zusammengefasst.
Häufige Vertreter der einzelnen Gruppen siehe Tabelle 2.
Volierenmindestmaße für ein Paar

Länge x Breite x Höhe
in m

Grundfläche des Schutzraumes in m² x Höhe in m
Gruppe 1: Sittiche bis 30 cm der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema. 2,0 x 1,5 x 2,0 1,0 x 1,0
Gruppe 2: alle anderen Sittiche 4,0 x 2,0 x 2,0 2,0 x 1,0
Gruppe 3: Kurzschwänzige Papageien: Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forpus und Micropsitta bis 15 cm 0,85 x 0,85 x 1,8 0,8 x 0,8
Gruppe 4: Kurzschwänzige Papageien: Arten mit 15 bis 25cm Gesamtlänge 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0 x 1,0
Gruppe 5: Kurzschwänzige Papageien: Arten mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge 3,0 x 2,0 x 2,0 1,0 x 2,0
Gruppe 6: Kurzschwänzige Papageien: Arten über 40 cm Gesamtlänge 4,0 x 2,0 x 2,5 2,0 x 2,0
Gruppe 7: Aras: Arten bis 60 cm Gesamtlänge 4,0 x 2,0 x 3 1,0 x 2
Gruppe 8: Aras: Arten über 60 cm Gesamtlänge 6,0 x 2,5 x 3 2,0 x 2
Gruppe 9: Loris und andere nektartrinkende Arten: Arten bis 20 cm Gesamtlänge 1,5 x 1,0 x 1,0 1,0 (Höhe nicht angegeben).
Gruppe 10: Loris und andere nektartrinkende Arten: Arten über 20 cm Gesamtlänge 3,0 x 1,5 x 2,0 1,0 (Höhe nicht angegeben).

 

In der folgenden Tabelle finden Sie häufige Vertreter der einzelnen Gruppen mit Gruppenzugehörigkeit, Größe und Mindesttemperatur im Schutzraum.
Erklärung der Abkürzungen in der Spalte „Mindesttemperatur im Schutzraum“: „ff“ = frostfrei, „tr. WS“ = trockener Witterungsschutz erforderlich.

Tabelle 2:

Deutscher Name wissenschaftlicher Name

Größe (cm)

Mindesttemp. im
Schutzraum (°C)
Gruppenzugehörigkeit
Agaporniden, diverse Agapornis spp.

15

10 3
Alexandersittich, Großer Psittacula eupatria 5 2
Alexandersittich, Kleiner
(siehe Halsbandsittich)
Allfarblori (Breitbinden~) Trichoglossus haematodus

23-30

10 910
Amboina-Königssittich Alisterus amboinensis

35

5 2
Australischer Königssittich
(auch einfach: Königssittich)
Alisterus scapularis

42

ff 2
Barnardsittich Barnardius barnardi

35

ff 2
Bergsittich Polytelis anthopeplus

40

5 2
Blaustirnamazone Amazona aestiva

37

10 5
Bourkesittich Neophema bourkii

19

ff 1
Braunkopfpapagei Poicephalus cryptoxanthus

22

10 4
Braunohrsittich Pyrrhura frontalis

26

5 2
Chinasittich Psittacula derbyana

50

tr. WS 2
Doppelgelbkopfamazone Amazona o. oratrix

38

10 5
Dunkelroter Ara
(siehe Grünflügelara)
Edelpapagei
(siehe Halmahera–  bzw.
Neuguinea-Edelpapagei)
Elfenbeinsittich Aratinga canicularis

24

5 2
Erzlori Lorius domicella

28

10 10
Fächerpapagei Deroptyus a. accipitrinus

35

10
Feinsittich Neophema chrysostoma

21

ff 1
Felsensittich Cyanoliseus patagonus

45

tr. WS 2
Finschsittich Aratinga finschi

38

5 2
Gelbbrustara Ara ararauna

86

10 8
Gelbhaubenkakadu, Großer Cacatua galerita galerita

50

10, NZ 5 6
Gelbhaubenkakadu, Kleiner
(siehe Gelbwangenkakadu)
Gelbhaubenkakadu, Mittlerer Cacatua s. abbotti

40

10, NZ 5 5
Gelbkopfamazone Amazona o. belizensis

36

10 5
Gelbkopfamazone, Große Amazona o. magna

40

10 5
Gelbmantellori Lorius garrulus

30

10 10
Gelbnackenamazone Amazona o. auropalliata

38

10 5
Gelbscheitelamazone Amazona o. ochrocephala

36

10 5
Gelbwangenamazone Amazona a. autumnalis

34

10 5
Gelbwangenkakadu
(auch: Kleiner Gelbhaubenkakadu)
Cacatua s. sulphurea

33

10, NZ 5 5
Glanzflügelsittich Prosopeia splendens

42

5 2
Glanzsittich Neophema splendida

20

ff 1
Goffin-Kakadu Cacatua goffini

29

10, NZ 5 5
Goldbugpapagei Poicephalus meyeri

21

10 4
Goldnackenara Ara auricollis

38

10 7
Goldstirnsittich Aratinga aurea

26

5 2
Graupapagei Psittacus erithacus erithacus

33

10 5
Grünflügelara
(auch Dunkelroter Ara)
Ara chloroptera

90

10 8
Grünflügel-Königssittich Alisterus chloropterus

36

5 2
Grünwangenamazone Amazona viridigenalis

33

10 5
Grünwangen-Rotschwanzsittich Pyrrhura molinae

26

5 2
Grünzügelpapagei Pionites melanocephala

23

15 5
Guayaquilsittich Aratinga erythrogenys

33

5 2
Hahn’s Zwergara Diopsittaca nobilis (= Ara nobilis)

30

10 7
Halmahera-Edelpapagei Eclectus roratus vosmaeri

38

15 5
Halsbandsittich Psittacula krameri

40

tr. WS 2
Hellroter Ara Ara macao

85

10 8
Hyazinthara Anodorhynchus hyacinthinus

100

10 8
Jendaya-Sittich Aratinga jandaya

30

5 2
Kap-Papagei Poicephalus robustus

33

10 5
Kongopapagei Poicephalus gulielmi

28

10 5
Königssittich
(siehe Australischer Königssittich)
Kuba-Amazone Amazona leucocephala

32

10 5
Maximilianpapagei Pionus maximiliani

29

10 5
Meyer’s Papagei Poicephalus meyeri

21

10 4
Mohrenkopfpapagei Poicephalus senegalus

23

10 4
Molukkenkakadu Cacatua moluccensis

55

10, NZ 5 6
Mönchssittich Myiopsitta monachus

30

tr. WS 2
Mülleramazone Amazona farinosa

38

10 5
Nacktaugenkakadu Cacatua pastinator

40

10, NZ 5 5
Nandaysittich Nandayus nenday

30

ff 2
Neuguinea-Edelpapagei Eclectus roratus pectoralis

37

15 5
Orangehaubenkakadu Cacatua s. citrinocristata

38

10, NZ 5 5
Palmkakadu Probosciger aterrimus

55-70

10 6
Papua-Lori Charmosyna papou

bis 42

10 10
Pavuasittich Aratinga leucophtalma

32

5 2
Pennantsittich Platycercus elegans

36

ff 2
Pfirsichköpfchen
(siehe: Agaporniden)
Agapornis fischeri 3
Pflaumenkopfsittich Psittacula cyanocephala

33

5 2
Princess of Wales-Sittich Polytelis alexandrae

40

ff 2
Rosakakadu Eolophus roseicapillus

35

10 5
Rosellasittich Platycercus eximius

30

ff 2
Rosenbrustbartsittich Psittacula alexandri

33

5 2
Rosenköpfchen
(siehe: Agaporniden)
Agapornis roseicollis 3
Rostkappenpapagei Pionites leucogaster

23

15 5
Rotbauchara Ara manilata

48

10 7
Rotbugara Ara severa

46

10 7
Rotflügelsittich Aprosmictus erithropterus

32

ff 2
Rotkappensittich Purpureicephalus spurius

36

5 2
Rotlori Eos bornea

30

10 10
Rotmaskensittich Aratinga mitrata

38

5 2
Rotrückenara Ara maracana

43

10 7
Rotstirnamazone
(siehe Gelbwangenamazone)
Salomonenkakadu Cacatua ducorpsii

31

10, NZ 5 5
Schildsittich Polytelis swainsonii

40

5 2
Schmucksittich Neophema elegans

22

ff 1
Schönlori Charmosyna placentis

17

10 9
Schönsittich Neophema pulchella

20

ff 1
Schwarzköpfchen
(siehe: Agaporniden)
Agapornis personata 3
Schwarzohrpapagei Pionus menstruus

28

10 5
Singsittich Psephotus haematonotus

27

ff 2
Sonnensittich Aratinga auricapilla solstitialis

30

5 2
Sperlingspapageien Forpus spp.

13

15 3
Springsittich Cyanoramphus auriceps

23

ff 2
Stanleysittich Platycercus icterotis

26

ff 2
Strichellori Eos reticulata

31

10 10
Strohsittich Platycercus flaveolus

33

ff 2
Timneh-Graupapagei Psittacus erithacus timneh

30

10 5
Veilchen-Lori Psitteuteles goldiei

19

10 9
Venezuela-Amazone Amazona amazonica

31

10 5
Weißhaubenkakadu Cacatua alba

40-45

10, NZ 5 56
Weißkopfpapagei Pionus senilis

24

10 5
Weißstirnamazone Amazona albifrons

26

10 5
Ziegensittich Cyanoramphus novaezelandiae

27

ff 2