Die Papageienhaltung hat in den letzten Jahren einen umfassenden Wandel erfahren. Von der Einzel-, zur Paar- und Gruppenhaltung, vom Käfig zur Voliere. Doch wo soll die Voliere stehen, welches Material soll verwendet werden und wie soll ein Schutzraum aussehen? Häufig gestellte Fragen, die wir hier beantworten wollen.
Welche Lichtqualität brauchen Vögel in Innenräumen und wie kann diese erreicht und kontrolliert werden?
1. Begriffsdefinition (Quelle: Wikipedia):
Ein Stroboskop (griechisch strhόbos = Wirbel, Sichdrehen, strhόmbos = Kreisel, skopeΐn = betrachten, beobachten) ist ein Lichtblitzgerät, das Lichtblitze in sehr regelmäßigen zeitlichen Abständen abgibt, wodurch bei dunkler Umgebung Bewegungen abgehackt als eine Abfolge von stehenden Bildern erscheinen.
Als Stroboskopischen Effekt (im filmischen Kontext auch als Wagenradeffekt) bezeichnet man den scheinbar verlangsamten oder umgekehrten Ablauf von periodischen Prozessen, die nur zu bestimmten, regelmäßig aufeinander folgenden Zeitintervallen beobachtet werden, zum Beispiel mittels Lichtblitzen (Stroboskop) oder durch eine rotierende Scheibe mit Fenstern, die den Blick nur zeitweise freigeben.
Zum besseren Verständnis: Der Stroboskopeffekt wird bei einem Diskothekenbesuch anschaulich demonstriert: auch hier werden Stroboskope eingesetzt; die von ihnen gesendeten Lichtblitze lassen Bewegungen auf der Tanzfläche abgehackt erscheinen.
2. Warum leiden Vögel in menschlicher Obhut unter dem Stroboskop-Effekt?
Vogelauge und Menschenauge unterscheiden sich in zwei wesentlichen Aspekten:
- Tetrachromatische Farbempfindung: die Retina des Vogelauges weist vier Zapfentypen auf – und damit einen mehr als die des Menschen (trichromat) – damit sieht der Vogel auch im ultravioletten Spektralbereich.
- Sehvermögen: das hoch auflösende Vogelauge kann Flackerfrequenzen von über 120 Hz empfinden und Licht heller wahrnehmen – die Sensitivität des Menschenauges endet bei 80 Hz.
Eine Umfrage von Steigerwald (Deutschland, 2006) ergab, dass „üblicherweise bei der Haltung von Vögeln Leuchtmittel eingesetzt werden, die im Spektrum dem Menschen als Trichromaten angepasst und nicht mit dem visuellen Wahrnehmungsvermögen des Vogels vereinbar sind. Nach dem Ergebnis aus der Umfrage im Rahmen dieser Studie an Ziervogelhaltern, werden bei der Haltung von Ziervögeln überwiegend handelsübliche Glühlampen und Leuchtstofflampen verwendet.“
Diese Leuchtstofflampen werden in Europa mit 50 Hz Wechselstrom betrieben, wobei sich Flackerfrequenzen von ca. 100 Hz ergeben. Vom menschlichen Auge nicht wahrnehmbar – für das Vogelauge störend.
In Verbindung mit dem meist fehlenden UV-Anteil in der Zimmerbeleuchtung kann dies in der Haltung zur Beeinträchtigung des Wohlbefindens (Stress!) gehaltener Vögel führen (siehe auch Steigerwald 2006). Die Folgen können sehr unterschiedlich, sowohl körperlicher (Vitamin-D-Synthese und Kalzium-Stoffwechsel, etc.) als auch psychischer Natur sein (Federrupfen, Verhaltensänderung, sexuelle Frustration).
3. Tiergerechte Vogelhaltung unter natürlichen Lichtverhältnissen mit UV- Spektrum
3.1. Folgen der Anpassung von Vögeln an natürliche Lichtverhältnisse
Den bereits angeführten physiologischen Fakten bedingen wesentliche Verhaltensweisen der Vögel: zum Beispiel erkennen Vögel anhand von UV-Marken den Reifezustand von Früchten, auch Artgenossen und Geschlechter werden im UV-Licht erkannt und unterschieden. So wissen wir heute, dass die für uns schwarz erscheinenden Beos sich gegenseitig als bunte Vögel wahrnehmen.
Im Rahmen der Haltung von Nutzgeflügel macht man sich die Auswirkungen unterschiedlicher Beleuchtungsarten und -qualitäten zunutze und beeinflusst gezielt Verhaltensweisen wie Eierlegen, Reduktion agonistischer Verhaltensweisen wie gegenseitiges Bepicken, etc.
3.2. Wie sehen artgerechte Lichtverhältnisse für Vögel in Innenräumen aus?
Artgerechte Lichtverhältnisse umfassen im wesentlichen vier Parameter:
- spezielle Tageslichtlampe mit UV-A und UV-B Emission
- Lichtleiste mit EVG (elektronisches Vorschaltgerät)
- richtige Montage der Lampe
- ausgewogene Beleuchtungsdauer
Spezielle Tageslichtlampe mit UV-A und UV-B Emission
Am Markt sind spezielle Vogellampen mit ca. 15% UV-A und 2,4% UV-B Anteil erhältlich, hier seien beispielsweise die „Bird Lamp“ der Fa. Arcadia (in verschiedenen Längen (Watt) erhältlich) oder – im etwas neueren T5-System – die Narva T5-HQ/958 Bio Vital erwähnt. Das T5-System bietet Röhren mit geringerem Querschnitt und höherer Lichtausbeute in der Regel preisgünstiger an.
Aufgrund der genannten UV-A und UV-B Anteile wird klar, dass Pflanzen-, Aquarien- und Reptilienlampen, die andere Spektren abdecken, nicht einsetzbar sind.
Achtung: die Nutzungsdauer dieser Lampen erlischt schon bevor sie „kein Licht“ mehr geben, denn die UV-Strahlung nimmt mit der Zeit ab. Sie sollten daher mindestens einmal jährlich erneuert werden (Die Strahlungsintensität kann mit einem UV-Messgerät bei eingeschalteter Lampe gemessen werden). Zwischendurch sollten die Lampen regelmäßig vom (Feder)staub befreit werden.
UV-Messgeräte, die sowohl UV-A also auch UV-B Strahlung messen, gibt es im Handel ab ca. 120 Euro (Bsp.: UV-Messgerät YK-35UV UV1). Billiggeräte messen meist nur die UV-B Strahlung.
Lichtleiste mit EVG (elektronisches Vorschaltgerät)
Die Verwendung einer Vogellampe allein ist nicht genug: es gilt, die Frequenz von 50 Hz in den Megahertzbereich anzuheben. Dafür sorgt ein elektronisches Vorschaltgerät, kurz EVG genannt. Dieses ist in die Lichtleiste, also den Träger der Lampe, integriert (als kleines „Kästchen“) – aber eben nicht in jede. Der Preis gibt einen kleinen Hinweis: günstige Lichtleisten um 10,- bis 15,- Euro, wie es sie im Baumarkt gibt, enthalten sicher kein EVG. Lichtleisten mit EVG kosten ab ca. 30,- Euro aufwärts. Meist ist das Vorhandensein eines EVG auch auf der Lichtleiste vermerkt; weiters sind Lichtleisten mit EVG schwerer als jene ohne. Es ist auch möglich, vorhandene Lichtleisten mit einem EVG „nachzurüsten“ – hier berät der Elektriker. Generell wird empfohlen, Lichtleisten mit EVG nur über den Fachhändler zu beziehen.
Richtige Montage
Es ist nicht egal, wo die Lampe montiert wird. Die Vögel sollten die Möglichkeit haben, in ca. 30-40 cm Entfernung von der Lampe zu sitzen. Denn die Strahlung nimmt mit der Distanz rasch ab. Wenn eine Lampe also z.B. an der Decke einer 3,50 m hohen Altbauwohnung montiert wird, und die Voliere nur 2 m hoch ist, so muss die Lampe tiefer gehängt werden. Die Lampe statt an der Decke senkrecht an der Wand zu befestigen ist keine gute Alternative. Natürlicherweise soll das Licht von oben kommen, nicht von der Seite.
Achtung: Kunststoffabdeckungen abnehmen: Aus Unwissenheit verwenden viele Vogelhalter Lichtleisten mit einer Kunststoffabdeckung (wie z.B. in Feuchträumen). Ähnlich einer Fensterscheibe schirmt die Kunststoffschicht jedoch die UV-Strahlung ab (sofern es sich nicht um spezielle Gläser bzw. Kunststoffe handelt)! Daher müssen diese Abdeckungen abgenommen werden. Ob ein Kunststoff UV-Licht durchlässt, prüft man im Zweifelsfall mit einem UV-Meter.
Haben die Vögel die Möglichkeit, die Lampe zu „erreichen“, so bedarf es in der Regel eines Schutzkorbes aus Gitter (meist Sonderanfertigung).
Ausgewogene Beleuchtungsdauer
Der Tageslichtdauer in ihren Herkunftsländern, die meist tropische sind, entsprechend, sollten die Lampen konstante Lichtbedingungen bieten – in der Regel dauern Licht- und Dunkelphasen jeweils 12 Stunden. Dies kann mithilfe von Zeitschaltuhren am besten sichergestellt werden.
Nach Steigerwald (2006) kann eine übermäßige Beleuchtungsdauer am Abend (angepasst an den Rhythmus des Menschen) und Anpassung des Vogelorganismus auf diesen Zeitgeber gesundheitliche Schäden am Tier, wie beispielsweise Legenot oder Fettleibigkeit, hervorrufen. Ebenso beschreiben Munkes und Schrooten (2008) die Wichtigkeit eines regelmäßigen Tag-Nacht-Rhythmus.
Fazit: Die Bereitstellung von artgerechten Lichtverhältnissen in der Vogelhaltung ist unerlässlich und im österreichischen Tierschutzgesetz auch Pflicht. Die Qualität natürlicher UV-Strahlung im Freien kann jedoch auch durch die besten Lampen nicht erreicht werden. Es empfiehlt sich daher für jede(n) VogelhalterIn, den Vögeln wenn immer möglich, den Aufenthalt im Freien zu gewähren (Garten- oder Terrassenvoliere, vergitterter Balkon oder Fenster). Die Tiere werden es mit guter Gesundheit danken!
weiterführende Literatur:
- Kristin Steigerwald (2006): „Sehleistung des Vogelauges; Perspektiven und Konsequenzen für die Haltung von Zier- und Wirtschaftgeflügel unter Kunstlichtbedingungen.“ (im Internet abrufbar).
- Munkes, V. & Schrooten, H. (2008): Papageienverhalten verstehen, Verlag Ulmer.
Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (in Kraft seit 1.1.2005)
Was Tierschützer jahrzehntelang gefordert haben, wurde am 1. Jänner 2005 Realität: ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, das die bis dahin sehr unterschiedlichen Landesgesetze ablöst. Dieses Gesetz bringt in vielen – wenn auch nicht allen – Bereichen positive Veränderungen, die unserem Wissensstand und unseren moralischen Vorstellungen vom Umgang mit Tieren im 21. Jahrhundert Rechnung tragen.
Für Sittich- und Papageienbesitzer besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die 2. Tierhaltungsverordnung, die in Anlage 2 „Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln“ definiert.
Wir geben hier den Gesetzestext im Original wieder und schließen zum besseren Verständnis eine von uns erstellte Artenliste in tabellarischer Form an, in der die häufigsten gehaltenen Arten (nach dem deutschen Namen alphabetisch sortiert) mit ihren Ansprüchen an Platz und Mindesttemperatur im Schutzraum zu finden sind.
Quelle: Bundeskanzleramt RIS
BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
486. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1: Geltungsbereich § 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung § 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren § 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln § 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien § 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien § 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen § 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung § 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere § 10: Personenbezogene Bezeichnungen § 11: In-Kraft-Treten (…)
Geltungsbereich und Zielsetzung § 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet. (2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen. (3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung § 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. (3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln. (4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten. (5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird. (6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden. (7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen. (8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. (…) Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln § 4. (1) Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze. (2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen. (3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen. (4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen. (5) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten. (6) Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen. (7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen. (8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird. (…)
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Sollten Sie die von Ihnen gehaltene Art hier trotzdem nicht finden, senden Sie uns bitte eine Email.
Zum besseren Verständnis von 2.2. „Spezielle Haltungsbedingungen“ in Anlage 2 haben wir in Tabelle 1 die Arten zu Gruppen zusammengefasst. Suchen Sie zuerst nach der von Ihnen gehaltenen Art in Tabelle 2 und finden Sie dann in Tabelle 1 die entsprechenden Mindestmaße für Voliere und Schutzraum.
Wichtig: Die angegebenen Körpermaße der einzelnen Arten/Gattungen sind als Gesamtlänge (= Länge von Kopf bis Schwanzspitze) des Vogels zu verstehen.
Tabelle 1:
Art – hier: zu Gruppen zusammengefasst. Häufige Vertreter der einzelnen Gruppen siehe Tabelle 2. |
Volierenmindestmaße für ein Paar
Länge x Breite x Höhe |
Grundfläche des Schutzraumes in m² x Höhe in m |
Gruppe 1: Sittiche bis 30 cm der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema. | 2,0 x 1,5 x 2,0 | 1,0 x 1,0 |
Gruppe 2: alle anderen Sittiche | 4,0 x 2,0 x 2,0 | 2,0 x 1,0 |
Gruppe 3: Kurzschwänzige Papageien: Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forpus und Micropsitta bis 15 cm | 0,85 x 0,85 x 1,8 | 0,8 x 0,8 |
Gruppe 4: Kurzschwänzige Papageien: Arten mit 15 bis 25cm Gesamtlänge | 2,0 x 1,0 x 1,0 | 1,0 x 1,0 |
Gruppe 5: Kurzschwänzige Papageien: Arten mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge | 3,0 x 2,0 x 2,0 | 1,0 x 2,0 |
Gruppe 6: Kurzschwänzige Papageien: Arten über 40 cm Gesamtlänge | 4,0 x 2,0 x 2,5 | 2,0 x 2,0 |
Gruppe 7: Aras: Arten bis 60 cm Gesamtlänge | 4,0 x 2,0 x 3 | 1,0 x 2 |
Gruppe 8: Aras: Arten über 60 cm Gesamtlänge | 6,0 x 2,5 x 3 | 2,0 x 2 |
Gruppe 9: Loris und andere nektartrinkende Arten: Arten bis 20 cm Gesamtlänge | 1,5 x 1,0 x 1,0 | 1,0 (Höhe nicht angegeben). |
Gruppe 10: Loris und andere nektartrinkende Arten: Arten über 20 cm Gesamtlänge | 3,0 x 1,5 x 2,0 | 1,0 (Höhe nicht angegeben).
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In der folgenden Tabelle finden Sie häufige Vertreter der einzelnen Gruppen mit Gruppenzugehörigkeit, Größe und Mindesttemperatur im Schutzraum.
Erklärung der Abkürzungen in der Spalte „Mindesttemperatur im Schutzraum“: „ff“ = frostfrei, „tr. WS“ = trockener Witterungsschutz erforderlich.
Tabelle 2:
Deutscher Name | wissenschaftlicher Name |
Größe (cm) |
Mindesttemp. im Schutzraum (°C) |
Gruppenzugehörigkeit |
Agaporniden, diverse | Agapornis spp. |
15 |
10 | 3 |
Alexandersittich, Großer | Psittacula eupatria | 5 | 2 | |
Alexandersittich, Kleiner (siehe Halsbandsittich) |
||||
Allfarblori (Breitbinden~) | Trichoglossus haematodus |
23-30 |
10 | 9–10 |
Amboina-Königssittich | Alisterus amboinensis |
35 |
5 | 2 |
Australischer Königssittich (auch einfach: Königssittich) |
Alisterus scapularis |
42 |
ff | 2 |
Barnardsittich | Barnardius barnardi |
35 |
ff | 2 |
Bergsittich | Polytelis anthopeplus |
40 |
5 | 2 |
Blaustirnamazone | Amazona aestiva |
37 |
10 | 5 |
Bourkesittich | Neophema bourkii |
19 |
ff | 1 |
Braunkopfpapagei | Poicephalus cryptoxanthus |
22 |
10 | 4 |
Braunohrsittich | Pyrrhura frontalis |
26 |
5 | 2 |
Chinasittich | Psittacula derbyana |
50 |
tr. WS | 2 |
Doppelgelbkopfamazone | Amazona o. oratrix |
38 |
10 | 5 |
Dunkelroter Ara (siehe Grünflügelara) |
||||
Edelpapagei (siehe Halmahera– bzw. Neuguinea-Edelpapagei) |
||||
Elfenbeinsittich | Aratinga canicularis |
24 |
5 | 2 |
Erzlori | Lorius domicella |
28 |
10 | 10 |
Fächerpapagei | Deroptyus a. accipitrinus |
35 |
10 | |
Feinsittich | Neophema chrysostoma |
21 |
ff | 1 |
Felsensittich | Cyanoliseus patagonus |
45 |
tr. WS | 2 |
Finschsittich | Aratinga finschi |
38 |
5 | 2 |
Gelbbrustara | Ara ararauna |
86 |
10 | 8 |
Gelbhaubenkakadu, Großer | Cacatua galerita galerita |
50 |
10, NZ 5 | 6 |
Gelbhaubenkakadu, Kleiner (siehe Gelbwangenkakadu) |
||||
Gelbhaubenkakadu, Mittlerer | Cacatua s. abbotti |
40 |
10, NZ 5 | 5 |
Gelbkopfamazone | Amazona o. belizensis |
36 |
10 | 5 |
Gelbkopfamazone, Große | Amazona o. magna |
40 |
10 | 5 |
Gelbmantellori | Lorius garrulus |
30 |
10 | 10 |
Gelbnackenamazone | Amazona o. auropalliata |
38 |
10 | 5 |
Gelbscheitelamazone | Amazona o. ochrocephala |
36 |
10 | 5 |
Gelbwangenamazone | Amazona a. autumnalis |
34 |
10 | 5 |
Gelbwangenkakadu (auch: Kleiner Gelbhaubenkakadu) |
Cacatua s. sulphurea |
33 |
10, NZ 5 | 5 |
Glanzflügelsittich | Prosopeia splendens |
42 |
5 | 2 |
Glanzsittich | Neophema splendida |
20 |
ff | 1 |
Goffin-Kakadu | Cacatua goffini |
29 |
10, NZ 5 | 5 |
Goldbugpapagei | Poicephalus meyeri |
21 |
10 | 4 |
Goldnackenara | Ara auricollis |
38 |
10 | 7 |
Goldstirnsittich | Aratinga aurea |
26 |
5 | 2 |
Graupapagei | Psittacus erithacus erithacus |
33 |
10 | 5 |
Grünflügelara (auch Dunkelroter Ara) |
Ara chloroptera |
90 |
10 | 8 |
Grünflügel-Königssittich | Alisterus chloropterus |
36 |
5 | 2 |
Grünwangenamazone | Amazona viridigenalis |
33 |
10 | 5 |
Grünwangen-Rotschwanzsittich | Pyrrhura molinae |
26 |
5 | 2 |
Grünzügelpapagei | Pionites melanocephala |
23 |
15 | 5 |
Guayaquilsittich | Aratinga erythrogenys |
33 |
5 | 2 |
Hahn’s Zwergara | Diopsittaca nobilis (= Ara nobilis) |
30 |
10 | 7 |
Halmahera-Edelpapagei | Eclectus roratus vosmaeri |
38 |
15 | 5 |
Halsbandsittich | Psittacula krameri |
40 |
tr. WS | 2 |
Hellroter Ara | Ara macao |
85 |
10 | 8 |
Hyazinthara | Anodorhynchus hyacinthinus |
100 |
10 | 8 |
Jendaya-Sittich | Aratinga jandaya |
30 |
5 | 2 |
Kap-Papagei | Poicephalus robustus |
33 |
10 | 5 |
Kongopapagei | Poicephalus gulielmi |
28 |
10 | 5 |
Königssittich (siehe Australischer Königssittich) |
||||
Kuba-Amazone | Amazona leucocephala |
32 |
10 | 5 |
Maximilianpapagei | Pionus maximiliani |
29 |
10 | 5 |
Meyer’s Papagei | Poicephalus meyeri |
21 |
10 | 4 |
Mohrenkopfpapagei | Poicephalus senegalus |
23 |
10 | 4 |
Molukkenkakadu | Cacatua moluccensis |
55 |
10, NZ 5 | 6 |
Mönchssittich | Myiopsitta monachus |
30 |
tr. WS | 2 |
Mülleramazone | Amazona farinosa |
38 |
10 | 5 |
Nacktaugenkakadu | Cacatua pastinator |
40 |
10, NZ 5 | 5 |
Nandaysittich | Nandayus nenday |
30 |
ff | 2 |
Neuguinea-Edelpapagei | Eclectus roratus pectoralis |
37 |
15 | 5 |
Orangehaubenkakadu | Cacatua s. citrinocristata |
38 |
10, NZ 5 | 5 |
Palmkakadu | Probosciger aterrimus |
55-70 |
10 | 6 |
Papua-Lori | Charmosyna papou |
bis 42 |
10 | 10 |
Pavuasittich | Aratinga leucophtalma |
32 |
5 | 2 |
Pennantsittich | Platycercus elegans |
36 |
ff | 2 |
Pfirsichköpfchen (siehe: Agaporniden) |
Agapornis fischeri | 3 | ||
Pflaumenkopfsittich | Psittacula cyanocephala |
33 |
5 | 2 |
Princess of Wales-Sittich | Polytelis alexandrae |
40 |
ff | 2 |
Rosakakadu | Eolophus roseicapillus |
35 |
10 | 5 |
Rosellasittich | Platycercus eximius |
30 |
ff | 2 |
Rosenbrustbartsittich | Psittacula alexandri |
33 |
5 | 2 |
Rosenköpfchen (siehe: Agaporniden) |
Agapornis roseicollis | 3 | ||
Rostkappenpapagei | Pionites leucogaster |
23 |
15 | 5 |
Rotbauchara | Ara manilata |
48 |
10 | 7 |
Rotbugara | Ara severa |
46 |
10 | 7 |
Rotflügelsittich | Aprosmictus erithropterus |
32 |
ff | 2 |
Rotkappensittich | Purpureicephalus spurius |
36 |
5 | 2 |
Rotlori | Eos bornea |
30 |
10 | 10 |
Rotmaskensittich | Aratinga mitrata |
38 |
5 | 2 |
Rotrückenara | Ara maracana |
43 |
10 | 7 |
Rotstirnamazone (siehe Gelbwangenamazone) |
||||
Salomonenkakadu | Cacatua ducorpsii |
31 |
10, NZ 5 | 5 |
Schildsittich | Polytelis swainsonii |
40 |
5 | 2 |
Schmucksittich | Neophema elegans |
22 |
ff | 1 |
Schönlori | Charmosyna placentis |
17 |
10 | 9 |
Schönsittich | Neophema pulchella |
20 |
ff | 1 |
Schwarzköpfchen (siehe: Agaporniden) |
Agapornis personata | 3 | ||
Schwarzohrpapagei | Pionus menstruus |
28 |
10 | 5 |
Singsittich | Psephotus haematonotus |
27 |
ff | 2 |
Sonnensittich | Aratinga auricapilla solstitialis |
30 |
5 | 2 |
Sperlingspapageien | Forpus spp. |
13 |
15 | 3 |
Springsittich | Cyanoramphus auriceps |
23 |
ff | 2 |
Stanleysittich | Platycercus icterotis |
26 |
ff | 2 |
Strichellori | Eos reticulata |
31 |
10 | 10 |
Strohsittich | Platycercus flaveolus |
33 |
ff | 2 |
Timneh-Graupapagei | Psittacus erithacus timneh |
30 |
10 | 5 |
Veilchen-Lori | Psitteuteles goldiei |
19 |
10 | 9 |
Venezuela-Amazone | Amazona amazonica |
31 |
10 | 5 |
Weißhaubenkakadu | Cacatua alba |
40-45 |
10, NZ 5 | 5–6 |
Weißkopfpapagei | Pionus senilis |
24 |
10 | 5 |
Weißstirnamazone | Amazona albifrons |
26 |
10 | 5 |
Ziegensittich | Cyanoramphus novaezelandiae |
27 |
ff | 2 |